Ostbevern (plattdeutsch Austbiäwern) ist eine kreisangehörige Gemeinde im Kreis Warendorf.
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
11.229 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
48346
Vorwahl
02532
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
AmHaarhaus, Brock, Eichendorff, Lehmbrock, Loburg, Schirl, Ueberwasser, AmHaarhaus, Brock, Eichendorff, Lehmbrock, Loburg, Schirl, Ueberwasser
Adressen:
1. Gemeinde Ostbevern, Am Markt 1, 48346 Ostbevern
2. Bauamt Ostbevern, Am Markt 1, 48346 Ostbevern
3. Bürgerbüro Ostbevern, Am Markt 1, 48346 Ostbevern
Gemeinde Ostbevern – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:30
14:00 - 15:00
- Dienstag: 08:30 - 12:30
- Mittwoch: 08:30 - 12:30
- Donnerstag: 08:30 - 12:30
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuen Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Ostbevern in den bereitgestellten Quellen. Die letzten Updates zu Bebauungsplänen und Landschaftsplanung stammen aus dem Jahr 2011, wie im Landschaftsplan Ostbevern detailliert beschrieben.
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.