Perach ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Altötting und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Reischach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
1309 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84567
Vorwahl
08670
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Adstetten, Aicher, Allmannsberg, Altwies, Anzenberg, Bemberg, Berg, Birnbach, Bockhub, Brandl, Breitenloh, Buchholz, Buchreit, Eglsed, Einöd, Eisenbuch, Ellbrunn, Endlkirchen, Enggrub, Faistenberg, Freiung, Gallau, Gensöd, Gießbel, Grub, Guggenberg, Hasenberg, Hasling, Hauzing, Hinterbuch, Hintereck, Hinterthann, Hirschpoint, Hochwimm, Holzmann, Htting, Hundmhl, Jägerhäusl, Kammergrub, Kerschbaum
Adressen:
1. Gemeinde Perach, Hauptstraße 1, 84529 Perach
2. Landratsamt Altötting, Ludwigstraße 4, 84503 Altötting
3. Amtsgericht Altötting, Schillerstraße 2, 84503 Altötting
Gemeinde Perach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.