Perasdorf ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Straubing-Bogen und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Straubing-Bogen
Einwohner
541 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
94366, 94374
Vorwahl
09962
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Bach, Elend, Grub, Hauersäge, Heilingmhl, Hintersollach, Hochstetten, Höhenberg, Kohlwessen, Leimbhl, Lengfeld, Mhlbogen, Oberrottensdorf, Oberschellnberg, Ried, Unterperasdorf, Unterrottensdorf, Unterschellnberg, Wessen, Wieden, Wieshof, Bach, Elend, Grub, Hauersäge, Heilingmühl, Hintersollach, Hochstetten, Höhenberg, Kohlwessen, Leimbühl, Lengfeld, Mühlbogen, Oberrottensdorf, Oberschellnberg, Ried, Unterperasdorf, Unterrottensdorf, Unterschellnberg, Wessen
Adressen:
1. Gemeinde Perasdorf, Hauptstraße 1, 94136 Thyrnau
2. Landratsamt Passau, Bahnhofstraße 11, 94032 Passau
3. Finanzamt Passau, Am Schanzl 2, 94032 Passau
Gemeinde Perasdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.