Plüderhausen ist eine Gemeinde östlich von Schorndorf im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rems-Murr-Kreis
Einwohner
9683 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
73655, 73642
Vorwahl
07181
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichenbachhof, Neuweilerhof, Plüderwiesenhof, Walkersbach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Plüderhausen
Hauptstraße 2
73655 Plüderhausen
2. Bürgeramt Plüderhausen
Hauptstraße 2
73655 Plüderhausen
3. Ordnungsamt Plüderhausen
Hauptstraße 2
73655 Plüderhausen
Gemeinde Plüderhausen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen hat am 16. Januar 2025 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Neusatz II, Änderung Rubensweg 12“ nach Abwägung und Entscheidung der eingegangenen Stellungnahmen beschlossen. Diese treten mit der Bekanntmachung vom 30. Januar 2025 in Kraft. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können bei der Gemeinde Plüderhausen eingesehen werden.
FAQ
Warum sind Bebauungspläne und Flächennutzungspläne wichtig?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sind aus mehreren Gründen wichtig:
- Steuerung der Stadtentwicklung: Ermöglichen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung
- Rechtssicherheit: Schaffen klare Regeln für Bauvorhaben und minimieren Konflikte
- Interessenausgleich: Berücksichtigen verschiedene Interessen wie Wohnen, Gewerbe und Umweltschutz
- Infrastrukturplanung: Ermöglichen vorausschauende Planung von Verkehr, Versorgung und öffentlichen Einrichtungen
- Umwelt- und Klimaschutz: Können Grünflächen sichern und umweltfreundliche Bauweisen fördern
- Wirtschaftsförderung: Können Flächen für Gewerbe und Industrie bereitstellen und so die lokale Wirtschaft fördern
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.