Ramin ist eine Gemeinde im Landkreis Vorpommern-Greifswald im Südosten von Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland)
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis
Vorpommern-Greifswald
Einwohner
669 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
17321
Vorwahl
039749
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Invalidenstraße 48, 10115 Berlin
2. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
3. Bundeszentrale für politische Bildung, Adenauerallee 86, 53113 Bonn
Öffnungszeiten
Montag: Geschlossen
Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Die Gemeinde Ramin hat vorhabenbezogene Bebauungspläne aufgestellt, darunter den Bebauungsplan Nr. 10 für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage nördlich der Ortslage Ramin und den Bebauungsplan Nr. 3 für ein Gewerbegebiet Linken. Zudem gibt es Entwicklungen großflächiger Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.