Reichertsheim ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Mühldorf am Inn und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Reichertsheim.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
1643 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84437
Vorwahlen
08073 (Reichertsheim), 08072 (Ramsau)
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Albanstett, Allram, Anzenberg, Bergham, Blmstatt, Brandstett, Danzern, Erlach, Etz, Frst, Gewaig, Graben, Grund, Heberding, Hermannsöd, Hingerszell, Hodering, Höhenberg, Hub, Irling, Kagen, Knstätt, Manholding, Mitterberg, Oberbichl, Oedgassen, Pfaffenberg, Pfeilstett, Reithof, Reitmair, Riedbach, Sachsenstätt, Salmannsbichl, Saueröd, Schachen, Sonnen, Steinbach, Stocket, Stöckl, Thambach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Reichertsheim, Hauptstraße 1, 83562 Reichertsheim
2. Finanzamt Rosenheim, Heiliggeiststraße 1, 83022 Rosenheim
3. Landratsamt Rosenheim, Brixstraße 1, 83022 Rosenheim
Gemeinde Reichertsheim – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.