Reischach ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Altötting und ein Mitglied der gleichnamigen Verwaltungsgemeinschaft.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2650 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84571
Vorwahl
08670
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Adstetten, Aichberg, Arbing, Augassen, Aushofen, Breitenaich, Buch, Burgharting, Daxöd, Dietersberg, Ecking, Eder, Ehrnsberg, Endlkirchen, Fachenberg, Fuchshub, Gilgöd, Gmeinholzen, Golderberg, Großillenberg, Grub, Guntendobl, Haizing, Harland, Hatzelsberg, Heitzmannsberg, Hitzing, Hölzlwimm, Hoheneck, Indobl, Kienberg, Kirchhaunberg, Kleinillenberg, Lanzenberg, Maierhof, Maschberg, Mittermhl, Moosgrub, Nunend, Oberfriesing
Adressen:
1. Gemeinde Reischach, Hauptstraße 1, 39030 Reischach, Italien
2. Finanzamt Bruneck, Bahnhofstraße 1, 39031 Bruneck, Italien
3. Landesagentur für Umwelt, Viale Dr. Josef Streiter, 3, 39100 Bozen, Italien
Gemeinde Reischach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.