Rheine ist eine westfälische große kreisangehörige Stadt an der Ems und mit rund 75.000 Bewohnern die größte Stadt im Kreis Steinfurt sowie nach Münster die zweitgrößte Stadt im Münsterland
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
76.948 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
48429, 48431, 48432
Vorwahlen
05971, 05975 (Mesum und Elte), 05459 (Rodde)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Altenrheine, Bentlage, Catenhorn, Dutum, Eschendorf, Gellendorf, Holsterfeld, Kiebitzheide, Wadelheim, Altenrheine, Bentlage, Catenhorn, Dutum, Eschendorf, Gellendorf, Holsterfeld, Kiebitzheide, RheinelinksderEms, RheinerechtsderEms, Wadelheim
Adressen:
1. Stadt Rheine, Rathausplatz 1, 48431 Rheine
2. Finanzamt Rheine, Am Schwanenort 1, 48431 Rheine
3. Agentur für Arbeit Rheine, Schillerstraße 25, 48431 Rheine
Gemeinde Rheine – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:30
- Dienstag: 08:30 - 12:30
14:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:30
- Donnerstag: 08:30 - 12:30
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Rheine plant die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers im Osten des Stadtgebiets, südlich der L 593 Hopstener Straße, an der Oststraße und Siedlerstraße. Dieses Projekt umfasst eine ca. 7 ha umfassende Fläche und soll bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Der Bebauungsplan wird unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Strukturkonzepts des Büros Planquadrat Dortmund aus August 2022 erstellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans bezieht sich auf bestimmte Flurstücke in der Gemarkung Rheine rechts der Ems und umfasst eine Fläche von 70.648 m2.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.