Schauenstein ist eine Stadt im oberfränkischen Landkreis Hof und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Schauenstein, der neben der Stadt Schauenstein die Gemeinde Leupoldsgrün angehört.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Hof
Einwohner
1902 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95197
Vorwahl
09252
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Baiergrn, Einzigenhöfen, Haidengrn, Haueisen, Papiermhle, Suttenbach, Uschertsgrn, Volkmannsgrn, Windischengrn, Baiergrün, Einzigenhöfen, Haidengrün, Haueisen, Papiermühle, Suttenbach, Uschertsgrün, Volkmannsgrün, Windischengrün
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Schauenstein
Hauptstraße 1
95174 Schauenstein
2. Ordnungsamt Schauenstein
Hauptstraße 2
95174 Schauenstein
3. Finanzamt Hof
Nördliche Münchberger Straße 1
95030 Hof
Gemeinde Schauenstein – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.