Schwindegg ist eine ländliche Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Mühldorf am Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
3645 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84419
Vorwahl
08082
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichmehring, Aign, Allersheim, Angering, Au, Austraß, Berg, Bichl, Bruck, Deutenheim, Ebering, Ellaberg, Erb, Fischmhle, Forn, Friedlrimbach, Frfang, Grapolding, Grimmelbach, Gumpenbau, Gumpolding, Hassenham, Hirzlheim, Hitzling, Hof, Hofmhle, Hohenthan, Isen, Kothbach, Kothingdorfen, Kurzmhle, Loinbruck, Marketsmhle, Meßmering, Mimmelheim, Mitterhub, Mitterrimbach, Mooshäusl, Moosmhle, Oberhub
Adressen:
1. Gemeinde Schwindegg, Hauptstraße 2, 84419 Schwindegg
2. Standesamt Schwindegg, Hauptstraße 2, 84419 Schwindegg
3. Amtsgericht Mühldorf am Inn, Luitpoldstraße 6, 84453 Mühldorf am Inn
Gemeinde Schwindegg – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.