Sielenbach ist eine Gemeinde im schwäbischen Landkreis Aichach-Friedberg und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Dasing.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Aichach-Friedberg
Einwohner
1801 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86577
Vorwahl
08258
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Andersbach, Gansbach, Gollenhof, Matzenberg, Röckerszell, Schafhausen, Schönberg, Wilpersberg, Andersbach, Gansbach, Gollenhof, Matzenberg, Röckerszell, Schafhausen, Schönberg, Wilpersberg
Adressen:
Gemeinde Sielenbach
Hauptstraße 1
86578 Sielenbach
Landratsamt Aichach-Friedberg
Bürgermeister-Widmeier-Straße 1
86415 Mering
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Tegernseer Straße 47
81539 München
Gemeinde Sielenbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.