Soyen ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Rosenheim, fünf Kilometer nordnordwestlich von Wasserburg am Inn gelegen
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2944 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83564
Vorwahl
08071
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichmeier, Altensee, Au, Berg, Bischof, Brandmeier, Brandstett, Brunnthal, Buchenthal, Daim, Demoos, Dunsern, Edlwagen, Edmhle, Fachenliehen, Ferchensee, Fischbach, Flecklhäusl, Frauenholzen, Freiberg, Frenau, Fußstätt, Gänsgerbl, Gern, Gröben, Grub, Gschwendt, Gsellmhle, Halmberg, Hamberg, Hannstätt, Hinterleiten, Hinterschleefeld, Hörgen, Hofstett, Hohenburg, Hoswaschen, Hub, Hundsham, Kasten
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Soyen
Hauptstraße 14
83564 Soyen
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Wiesenweg 1
83024 Rosenheim
3. Landratsamt Rosenheim
Lettenweg 1
83022 Rosenheim
Gemeinde Soyen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.