Soyen ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Rosenheim, fünf Kilometer nordnordwestlich von Wasserburg am Inn gelegen
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2944 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83564
Vorwahl
08071
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichmeier, Altensee, Au, Berg, Bischof, Brandmeier, Brandstett, Brunnthal, Buchenthal, Daim, Demoos, Dunsern, Edlwagen, Edmhle, Fachenliehen, Ferchensee, Fischbach, Flecklhäusl, Frauenholzen, Freiberg, Frenau, Fußstätt, Gänsgerbl, Gern, Gröben, Grub, Gschwendt, Gsellmhle, Halmberg, Hamberg, Hannstätt, Hinterleiten, Hinterschleefeld, Hörgen, Hofstett, Hohenburg, Hoswaschen, Hub, Hundsham, Kasten
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Soyen
Hauptstraße 14
83564 Soyen
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Wiesenweg 1
83024 Rosenheim
3. Landratsamt Rosenheim
Lettenweg 1
83022 Rosenheim
Gemeinde Soyen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.