Rathaus und Sitz der Verwaltung befinden sich im Ortsteil Schloßberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
10.643 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83071
Vorwahlen
08031, 08036
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aign, Dobl, Entfelden, Gmain, Heisting, Hiebl, Höpfing, Kramerding, Manharting, Oberaichet, Oberalmsham, Steng, Aign, Dobl, Entfelden, Gmain, Heisting, Hiebl, Höpfing, Kramerding, Manharting, Oberaichet, Oberalmsham, Steng
Adressen:
1. Gemeinde Stephanskirchen, Hauptstraße 10, 83101 Stephanskirchen
2. Ordnungsamt Stephanskirchen, Hauptstraße 10, 83101 Stephanskirchen
3. Finanzamt Rosenheim, Halleraustraße 3, 83022 Rosenheim
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.