Steinach ist eine Landstadt an der Nahtstelle des Thüringer Schiefergebirges zum Frankenwald
Bundesland
Landkreis
Einwohner
3892 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
96523
Vorwahl
036762
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Agendorf, Aichmhl, Aign, Bärnzell, Berghof, Bruckmhle, Dunk, Erlenhof, Hoerabach, Kapflberg, Moos, Oberniedersteinach, Pellham, Prstenberg, Roth, Rotham, Sackhof, Steinach, Thanhof, Welschensteinach, Wolferszell, Wolfsberg, Agendorf, Aichmühl, Aign, Bärnzell, Berghof, Bruckmühle, Dunk, Erlenhof, Hoerabach, Kapflberg, Moos, Oberniedersteinach, Pellham, Pürstenberg, Roth, Rotham, Sackhof, Thanhof
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Steinach
Hauptstraße 1
77790 Steinach
2. Landratsamt Ortenaukreis
Hauptstraße 3
77652 Offenburg
3. Gemeinde Steinach, Ordnungsamt
Bahnhofstraße 10
77790 Steinach
Gemeinde Steinach – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 11:30
- Dienstag: 09:00 - 11:30
14:00 - 15:30
- Mittwoch: 09:00 - 11:30
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
14:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.