Tittling ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Passau, der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Tittling und ein staatlich anerkannter Erholungsort.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
4226 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94104
Vorwahl
08504
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Anschiessing, Badlhof, Eisensteg, Farnham, Gatzerreut, Gehersberg, Gneisting, Goben, Göttersberg, Hörmannsdorf, Hötzendorf, Hof, Hohenwart, Ilzrettenbach, Kolomann, Kothingrub, Lanzendorf, Leithen, Loizersdorf, Masering, Muth, Niederham, Pfefferhof, Preming, Pretz, Roitham, Rothau, Rothaumhle, Schneidermhl, Schneidermhle, Siebenhasen, Sttzersdorf, Trasfelden, Tresdorf, Wildenberg, Windorf, Anschiessing, Badlhof, Eisensteg, Farnham
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Tittling
Hauptstraße 1
94104 Tittling
2. Standesamt Tittling
Hauptstraße 1
94104 Tittling
3. Finanzamt Passau
Landstraße 14
94034 Passau
Gemeinde Tittling – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.