Tittling ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Passau, der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Tittling und ein staatlich anerkannter Erholungsort.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
4226 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94104
Vorwahl
08504
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Anschiessing, Badlhof, Eisensteg, Farnham, Gatzerreut, Gehersberg, Gneisting, Goben, Göttersberg, Hörmannsdorf, Hötzendorf, Hof, Hohenwart, Ilzrettenbach, Kolomann, Kothingrub, Lanzendorf, Leithen, Loizersdorf, Masering, Muth, Niederham, Pfefferhof, Preming, Pretz, Roitham, Rothau, Rothaumhle, Schneidermhl, Schneidermhle, Siebenhasen, Sttzersdorf, Trasfelden, Tresdorf, Wildenberg, Windorf, Anschiessing, Badlhof, Eisensteg, Farnham
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Tittling
Hauptstraße 1
94104 Tittling
2. Standesamt Tittling
Hauptstraße 1
94104 Tittling
3. Finanzamt Passau
Landstraße 14
94034 Passau
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Was sind die typischen Inhalte eines Bebauungsplans?
Ein Bebauungsplan enthält typischerweise:
- Planzeichnung: Graphische Darstellung der Festsetzungen
- Textliche Festsetzungen: Ergänzende Regelungen zur Planzeichnung
- Begründung: Erläuterung der Planungsziele und -inhalte
- Umweltbericht: Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung
Typische Festsetzungen umfassen:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl)
- Bauweise (z.B. offene oder geschlossene Bauweise)
- Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen, Baulinien)
- Verkehrsflächen
- Grünflächen und Pflanzgebote
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.