Untergriesbach ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Passau und staatlich anerkannter Erholungsort.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
6099 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94107
Vorwahl
08593
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Anetsöd, Bachhäusl, Berghof, Brunnreut, Dienberg, Diendorf, Drrmhle, Eck, Eckmhle, Eckwies, Endsfelden, Feldhäusl, Ficht, Fichtwiesen, Friedlgrub, Furthäusl, Gammertshof, Garmer, Gebrechtshof, Gebrechtsmhle, Gotting, Grögöd, Grub, Habersdorf, Hamet, Hanzing, Hastorf, Haunersdorf, Herrnwies, Hitzing, Hochreut, Hochwiesel, Holzhäusl, Kagerreut, Kailing, Kappelgarten, Kinzesberg, Knittlmhle, Kroding, Kronawitthof
Adressen:
1. Gemeinde Untergriesbach
Marktplatz 1
94107 Untergriesbach
2. Standesamt Untergriesbach
Marktplatz 1
94107 Untergriesbach
3. Finanzamt Passau
Steinweg 2
94032 Passau
Gemeinde Untergriesbach – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.