Sie ist Teil der Region Oberes Rodachtal und ist vor allem durch die Flößerei bekannt
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
2573 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
96346
Vorwahlen
09262, 09289
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Dörnach, Erlabrck, Forstloh, Hammer, Neumhle, Oberwellesmhle, Remitzhof, Schnabrichsmhle, Unterwellesmhle, Wallenfels, Wellesbach, Wellesberg, Dörnach, Erlabrück, Forstloh, Hammer, Neumühle, Oberwellesmühle, Remitzhof, Schnabrichsmühle, Stumpfenschneidmühle, Unterwellesmühle, Wellesbach, Wellesberg
Adressen:
1. Gemeinde Wallenfels, Hauptstraße 1, 96346 Wallenfels
2. Stadtverwaltung Kronach, Hauptstraße 19, 96317 Kronach
3. Landratsamt Kronach, Ludwigstraße 2, 96317 Kronach
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.