Weener ist eine Kleinstadt in Ostfriesland im Nordwesten des deutschen Landes Niedersachsen
Bundesland
Landkreis
Leer
Einwohner
15.927 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
26826
Vorwahlen
04951, 04903, 04953, 04961
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Buschfeld, Dreehusen, Feerstenborgum, FreieAussicht, Glansburg, Helenenhof, Hörnhusen, Kirchborgum, Kukelborg, Middelstenborgum, Siepelborg, Tweehusen, Buschfeld, Dreehusen, Feerstenborgum, FreieAussicht, Glansburg, Helenenhof, Hörnhusen, Kirchborgum, Kukelborg, Middelstenborgum, Siepelborg, Tweehusen
Adressen:
1. Stadt Weener, Am Markt 1, 26826 Weener
2. Ordnungsamt Weener, Am Markt 1, 26826 Weener
3. Standesamt Weener, Am Markt 1, 26826 Weener
Gemeinde Weener – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.