Weihmichl ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Landshut und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Furth.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
2525 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84107
Vorwahlen
08704, 08708
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Aich, Ebensland, Edenland, Gabisreuth, Halshorn, Hetzenbach, Kornmhle, Oberndorf, Oberschwendt, Schachten, Straßhäusl, Täublmhle, Unterschwendt, Vorthan, Weihern, Wochesland, Zell, Aich, Ebensland, Edenland, Gabisreuth, Halshorn, Hetzenbach, Kornmühle, Oberndorf, Oberschwendt, Schachten, Straßhäusl, Täublmühle, Unterschwendt, Vorthan, Weihern, Wochesland, Zell
Adressen:
1. Gemeinde Weihmichl, Hauptstraße 1, 84100 Weihmichl
2. Jugendamt Landratsamt Landshut, Wittstraße 15, 84034 Landshut
3. Ordnungsamt Landratsamt Landshut, Wittstraße 15, 84034 Landshut
Gemeinde Weihmichl – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.