Niederaichbach (bairisch: Oabo) ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Landshut.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
4090 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84100
Vorwahl
08702
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aumhle, Bergham, Bergsdorf, Dirnau, Egl, Eisgrub, Entenau, Froschgrub, Goldern, Grub, Haag, Höhenberg, Hörglkofen, Impenbach, Klang, Kollersöd, Neudeck, Paring, Pöffelkofen, Reichersdorf, Reithof, Schaumburg, Schlegelberg, Schönau, Sterneck, Thalham, Wimm, Wolfsbach, Wolfstein, Wolfsteinerau, Zaitzkofen, Aumühle, Bergham, Bergsdorf, Dirnau, Egl, Eisgrub, Entenau, Froschgrub, Goldern
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Niederaichbach, Hauptstraße 1, 84100 Niederaichbach
2. Bauamt Niederaichbach, Hauptstraße 1, 84100 Niederaichbach
3. Finanzamt Landshut, Schützenstraße 1, 84034 Landshut
Gemeinde Niederaichbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.