Werne (bis 1976 offiziell: Werne an der Lippe) ist eine Stadt im Kreis Unna in Nordrhein-Westfalen, Deutschland.
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
29.355 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
59368
Vorwahlen
02389, 02599
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Ehringhausen, Evenkamp, Holthausen, Horst, Langern, Lenklar, Schmintrup, Varnhövel, Werne, Ehringhausen, Evenkamp, Holthausen, Horst, Langern, Lenklar, Schmintrup, Varnhövel
Adressen:
Stadtverwaltung Werne
Kaiserstraße 6
59368 Werne
Bauamt Werne
Kaiserstraße 6
59368 Werne
Einwohnermeldeamt Werne
Kaiserstraße 6
59368 Werne
Gemeinde Werne – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:30
- Dienstag: 08:30 - 12:30
- Mittwoch: 10:00 - 12:00
13:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:30
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.