Zeilarn ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Rottal-Inn
Einwohner
2193 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84367
Vorwahl
08572
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Babing, Baumgarten, Bildsberg, Blmlhub, Bruckhäusl, Eben, Feichting, Gehersdorf, Giglberg, Gmachl, Grillenhögl, Grub, Haid, Haus, Hempelsberg, Hochreit, Katzhub, Kellndorf, Köpfing, Lehen, Listhub, Obertrken, Pleining, Prehof, Sonnertsham, Stockwimm, Streifing, Sulzberg, Thurnöd, Trossen, Walln, Weißgraben, Wetzl, Wiesmhle, Zell, Zellreit, Babing, Baumgarten, Bildsberg, Blümlhub
Adressen:
1. Rathaus Zeilarn, Oberste Straße 1, 84378 Zeilarn
2. Finanzamt Landshut, Zentrale, Ludwigstraße 25, 84034 Landshut
3. Landratsamt Landshut, Marie-Juchacz-Straße 38, 84034 Landshut
Gemeinde Zeilarn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.