Die Stadt Ahaus ( Aussprache?/i) liegt im westlichen Münsterland im Nordwesten von Nordrhein-Westfalen und ist eine mittlere kreisangehörige Stadt des Kreises Borken im Regierungsbezirk Münster.
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
39.658 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
48683
Vorwahlen
02561, 02567
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Ammeln, Ammeln-Kapelle, Ammeln, Ammeln-Kapelle
Gemeinde Ahaus – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
14:00 - 15:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
14:00 - 15:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
14:00 - 15:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
14:00 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- In Wessum entsteht mittelfristig ein Neubaugebiet mit ca. 150 Baugrundstücken, der Bebauungsplan befindet sich noch im Verfahren.
- Laufende Baumaßnahmen und Planungen umfassen den Endausbau der Gewerbegebietsstraße Padies und den Ausbau des B-Plangebietes Nr. 37, Wüllen-Nord.
- Die Umgestaltung der Wallstraße ist im Gange, um den Raum in der Innenstadt neu zu gestalten.
- Weitere Projekte wie der Neubau der Kita Wilde Wiese und der Mensa am Josef-Cardijn-Haus sind ebenfalls in Planung oder im Bau.
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.