Seit dem 1. Januar 1974 ist Herrenberg eine Große Kreisstadt
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
31.918 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
71083
Vorwahl
07032
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Gutleuthaustal, Herrenberg, Leiblesgrube, Steinbruch, Talhof, Gutleuthaustal, Leiblesgrube, Steinbruch, Talhof
Adressen:
1. Stadtverwaltung Herrenberg
Hauptstraße 1
71083 Herrenberg
2. Finanzamt Böblingen
Wilhelmstraße 22
71032 Böblingen
3. Landratsamt Böblingen
Sindelfinger Str. 34
71032 Böblingen
Gemeinde Herrenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine aktuellen Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Herrenberg, da die letzte bekannte Entscheidung aus dem Jahr 2015 stammt, in der der Bebauungsplan "Steinbruch Plapphalde" für unwirksam erklärt wurde.
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.