Horstmar (plattdeutsch Huorsmer) ist eine Stadt im Kreis Steinfurt im Nordwesten von Nordrhein-Westfalen bei Münster
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
6849 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
48612
Vorwahl
02558
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Horstmar
Adressen:
1. Stadtverwaltung Horstmar
Am Markt 1
48612 Horstmar
2. Bürgeramt Horstmar
Am Markt 1
48612 Horstmar
3. Ordnungsamt Horstmar
Am Markt 1
48612 Horstmar
Gemeinde Horstmar – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 15:00
- Mittwoch: 08:00 - 15:00
- Donnerstag: 08:00 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 14:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die ehemals gewerbliche Nutzung an der Preußenstraße in Horstmar wird einer neuen Nutzung zugeführt. Das Grundstück, das seit 2013 brach lag, wird durch eine örtliche Baugesellschaft entwickelt. Die alten Gewerbehallen des ehemaligen Stahlhandels wurden abgerissen. Der Bebauungsplan Lünen Nr. 225 "Wohnquartier Preußenstraße" sieht die Umwandlung des Gebiets in Wohnnutzung vor.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.