Sie ist Sitz verschiedener Unternehmen und stellt das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum der westlichen Oberpfalz zwischen Nürnberg, Ingolstadt und Regensburg dar
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
40.274 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92318
Vorwahl
09181
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neumarkt in der Oberpfalz
Rathausplatz 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
2. Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz
Untere Marktstraße 3
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
3. Finanzamt Neumarkt in der Oberpfalz
Am Schanzl 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
Gemeinde Neumarkt in der Oberpfalz – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
In Neumarkt in der Oberpfalz sind keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in den bereitgestellten Quellen erwähnt. Es gibt jedoch allgemeine Informationen über Bauprojekte und städtische Entwicklungen, wie z.B. die Fällarbeiten entlang des Bahndamms und allgemeine städtische Investitionen, aber keine detaillierten Informationen zu einem spezifischen Bebauungsplan.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.