Schmidmühlen ist ein Markt im Oberpfälzer Landkreis Amberg-Sulzbach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Amberg-Sulzbach
Einwohner
2329 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92287
Vorwahl
09474
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Archenleiten, Baumhof, Büchheim, Degelhof, Eglsee, Eichlhof, Engelhof, Ettsdorf, Fünfeichen, Gattershof, Hammerberg, Harschhof, Höchensee, Hub, Kapflhof, Kirchenbuch, Markhof, Mauthof, Niederhof, Oberadlhof, Oberbuch, Ofen, Pettenhof, Pilsheim, Pirkenhof, Pöpplhof, Rammertshof, Sinzenhof, Unteradlhof, Weiherhof, Witzlarn, Ziegelhütte
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Schmidmühlen
Hauptstraße 7
92289 Schmidmühlen
2. Ordnungsamt Schmidmühlen
Hauptstraße 7
92289 Schmidmühlen
3. Standesamt Schmidmühlen
Hauptstraße 7
92289 Schmidmühlen
Gemeinde Schmidmühlen – Öffnungszeiten
- Montag: 07:30 - 16:15
- Dienstag: 07:30 - 16:15
- Mittwoch: 07:30 - 16:15
- Donnerstag: 07:30 - 16:15
- Freitag: 07:30 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.