Siegsdorf (im Dialekt: „Siagsdorf“) ist sowohl ein Ort als auch eine Gemeinde im Landkreis Traunstein in Oberbayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
8377 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83313
Vorwahl
08662
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Abstreit, Adlgastag, Aich, Aicher, Aigen, Alferting, Alzing, Auli, Aumann, BadAdelholzen, Bergwiesen, Bichl, Bucheck, Daxa, Daxbach, Daxlberg, Embach, Feichten, Felln, Frauenstätt, Gastag, Gerhartsreit, Häusern, Haunerting, Hinterwelln, Höll, Höpfling, Holnstein, Hub, Königswiesen, Kohlbrenn, Kronberg, Krutzling, Khleiten, Lettengruben, Linden, Lohhäusl, Mahd, MariaEck, Mauer
Adressen:
1. Einwohnermeldeamt Siegsdorf
Am Gemeindeplatz 1
83313 Siegsdorf
2. Gemeindeverwaltung Siegsdorf
Am Gemeindeplatz 1
83313 Siegsdorf
3. Bauamt Siegsdorf
Am Gemeindeplatz 1
83313 Siegsdorf
Gemeinde Siegsdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.