Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

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Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Inzell

Inzell ist eine Gemeinde und ein anerkannter Luftkurort im südlichen Landkreis Traunstein im Regierungsbezirk Oberbayern
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
4848 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83334
Vorwahl
08665
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Adlgaß, Bichl, Boden, Breitmoos, Duft, Eben, Eck, Ed, Einsiedl, Endsee, Fantenberg, Froschsee, Gschwall, Gschwendt, Hausmann, Hinterbichl, Holzen, Hutterer, Kapell, Keitl, Kienau, Kienberg, Klaffeln, Kohlgrub, Kranawitt, Kreuzfeld, Maiermhle, Niederachen, Oberhausen, Oed, Oedmhl, Panholz, Paulöd, Point, Pommern, Ramsen, Reiten, Reith, Schmelz, Schneewinkl
Adressen:
1. Gemeinde Inzell, Rathausstraße 1, 83334 Inzell
2. Landratsamt Traunstein, Königstraße 24, 83278 Traunstein
3. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Mühlstraße 2, 83278 Traunstein
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Dienstag: 08:00 - 12:00 Mittwoch: 08:00 - 12:00 Donnerstag: 08:00 - 12:00 Freitag: 08:00 - 12:00 Samstag: Geschlossen Sonntag: Geschlossen
Die Gemeinde Inzell plant die Umgestaltung des Kurparks, für die eine Änderung des Bebauungsplanes »Außerfeld – im Bereich Kurpark« notwendig ist. Der Gemeinderat hat die notwendigen Voraussetzungen in die Wege geleitet. Geplant sind ein Kiosk oder eine Gaststätte und ein Musikpavillon im Kurpark. Da im derzeit gültigen Bebauungsplan keine Gebäude im Bereich Kurpark vorgesehen sind, muss der Bebauungsplan entsprechend geändert werden.

FAQ

Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?

"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:

  • Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
  • Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
  • Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
  • Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
  • Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen

Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.

Was ist ein Flächennutzungsplan?

Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:

  • Wohnbauflächen
  • Gewerbliche Bauflächen
  • Grünflächen
  • Verkehrsflächen
  • Flächen für Gemeinbedarf

Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.

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Vereinfachtes / Beschleunigtes Verfahren

Nach § 13 BauGB kann die planende Gemeinde einen Bebauungsplan auch in einem „vereinfachten“ bzw. einem „beschleunigten Verfahren“ zur schnelleren Schaffung von Wohnraum aufstellen; nach § 13a im Innenbereich 

Da das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans so lange dauert, bis er in Kraft tritt, können die Gemeinden eine Veränderungssperre für das Gebiet oder einen Teil davon erlassen. So kann vermieden werden, dass in der Entwurfsphase Bauprojekte durchgeführt werden, die dem ursprünglichen Plan zuwiderlaufen. Eine Änderungssperre ist gesetzlich zunächst für zwei Jahre gültig. Die Gemeinde kann diese Frist bei Bedarf um ein drittes Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Veränderungssperre auf ein viertes Jahr ausdehnen. Damit ist jedoch aus Sicht des Eigentumsschutzes die maximale Dauer für eine entschädigungslos hinzunehmende Duldung einer Veränderungssperre erreicht.

Alternativ zu einer Veränderungssperre kann die Gemeinde die Entscheidung über einzelne Bauvorhaben jeweils um bis zu einem Jahr zurückstellen lassen.