Unterneukirchen ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Altötting und ein Mitglied der gleichnamigen Verwaltungsgemeinschaft.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
3325 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84579
Vorwahl
08634
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aich, Aigen, Balghub, Baumgarten, Berger, Berghager, Bergmann, Berngehen, Birkham, Birner, Bischofer, Bösl, Boslehner, Brandhof, Brandl, Brandstätt, Dashub, Ebenbichl, Eglhof, Erlach, Eschbach, Feichtner, Ficker, Frtner, Ganslehen, Gasteig, Gitlberg, Glatz, Grasberg, Grub, Hager, Hartberg, Hiebl, Hilger, Hörmann, Holzwies, Hub, Kammerhub, Katzenbogen, Kirmaier
Adressen:
Gemeinde Unterneukirchen
Marktplatz 1
84579 Unterneukirchen
Einwohnermeldeamt Unterneukirchen
Marktplatz 1
84579 Unterneukirchen
Bauamt Unterneukirchen
Marktplatz 1
84579 Unterneukirchen
Gemeinde Unterneukirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.