Waldsassen ist eine Stadt im Oberpfälzer Landkreis Tirschenreuth und das kulturelle Zentrum des Oberpfälzer Stiftlands
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
6643 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95652
Vorwahl
09632
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Egglasgrn, Glasmhle, Glaswies, Kappel, Kondrau, Kornmhle, Mitterhof, Motzersreuth, Mnchenreuth, Naßgtl, Netzstahl, Neusorg, Panzen, Pechtnersreuth, Pfaffenreuth, Poxdorf, Sauerbrunn, Schottenhof, Wernersreuth, Egglasgrün, Glasmühle, Glaswies, Kappel, Kondrau, Kornmühle, Mitterhof, Motzersreuth, Münchenreuth, Naßgütl, Netzstahl, Neusorg, Panzen, Pechtnersreuth, Pfaffenreuth, Poxdorf, Sauerbrunn, Schottenhof, Wernersreuth
Adressen:
1. Stadtverwaltung Waldsassen
Marktplatz 1
95697 Waldsassen
2. Finanzamt Tirschenreuth
Christian-Schmidt-Straße 8
95643 Tirschenreuth
3. Landratsamt Tirschenreuth
Rähnstraße 11
95643 Tirschenreuth
Gemeinde Waldsassen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.