Weidenberg ist ein Markt im oberfränkischen Landkreis Bayreuth und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, zu der außerdem die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten und Seybothenreuth gehören.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
5786 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95466
Vorwahlen
09278, 09209, 0921
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Au, Böritzen, Eckartsreuth, Eichenhof, Eichleithen, Fischbach, Görschnitz, Gossenreuth, Grund, Hahnengrn, Hammer, Heßlach, Kattersreuth, Keilstein, Kirmsees, Kolmreuth, Langengefäll, Lochmhle, Mengersreuth, Mittlernhammer, Muckenreuth, Reislas, Saas, Sophienthal, Untersteinach, Weidenberg, Wildenreuth, Wölgada, Ziegelhtte, Au, Böritzen, Eckartsreuth, Eichenhof, Eichleithen, Fischbach, Görschnitz, Gossenreuth, Grund, Hahnengrün, Hammer
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Weidenberg
Hauptstraße 18
95478 Weidenberg
2. Ordnungsamt Weidenberg
Hauptstraße 18
95478 Weidenberg
3. Finanzamt Bayreuth
Dr.-Ludwig-Ronig-Straße 3
95445 Bayreuth
Gemeinde Weidenberg – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.