Wildeshausen (plattdeutsch Wilshusen) ist Kreisstadt des niedersächsischen Landkreises Oldenburg mit aktuell 21.103 Einwohnern
Bundesland
Landkreis
Einwohner
20.667 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
27793
Vorwahlen
04431, 04434, 04445
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Aldrup, Altona, Aumhle, Bargloy, Bhren, Denghausen, Dngstrup, Garmhausen, Hanstedt, Heinefelde, Hesterhöge, Hockensberg, Holzhausen, Lohmhle, Lerte, Pestrup, Pfennigstedterfeld, Thölstedt, Aldrup, Altona, Aumühle, Bargloy, Bühren, Denghausen, Düngstrup, Garmhausen, Hanstedt, Heinefelde, Hesterhöge, Hockensberg, Holzhausen, Lohmühle, Lüerte, Pestrup, Pfennigstedterfeld, Thölstedt
Adressen:
1. Stadt Wildeshausen
Am Markt 1
27793 Wildeshausen
2. Land Niedersachsen - Landkreis Oldenburg
Rathausplatz 1
49661 Cloppenburg
3. Ordnungsamt Wildeshausen
Am Markt 1
27793 Wildeshausen
Gemeinde Wildeshausen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.