Wurmannsquick ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Rottal-Inn
Einwohner
3458 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84329
Vorwahl
08725
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Aicha, Angerstorf, Baumgarten, Berg, Brandstetten, Deimel, Denharten, Dersch, Dirnaich, Ebner, Ed, Egelsberg, Eglsee, Einberg, Einöd, Etzenberg, Freiling, Frotzenberg, Grinzing, Grnthal, Grnwimm, Guggenberg, Heckenschneid, Hennthal, Hickerstall, Hinterloh, Holz, Hub, Kalteneck, KarreraHolz, Kreuzhäusl, Kronwitten, Khstetten, Laimbichl, Leiten, Lohbruck, MaieraBerg, MaieraHolz, Meiln, Oberleitenbach
Adressen:
1. Gemeinde Wurmannsquick
Hauptstraße 9
84329 Wurmannsquick
2. Finanzamt Landau an der Isar
Dieselstraße 6
94405 Landau an der Isar
3. Landkreis Rottal-Inn
Am Rathausplatz 1
84326 Gangkofen
Gemeinde Wurmannsquick – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.