Aßling ist eine etwa 4500 Einwohner zählende Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Ebersberg und gehört zur Region München
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
4583 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85617
Vorwahlen
08092, 08065
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Adelpolt, Bichl, Dorfen, Haar, Hainza, Hochreit, Holzen, Längholz, Langkofen, Loitersdorf, Lorenzenberg, Martermühle, Niclasreuth, Niederreit, Obereichhofen, Obstädt, Osterwald, Pausmühle, Pfadendorf, Pörsdorf, Pürzelberg, Rammel, Setzermühle, Siegelmühle, Sixtenreit, Sonnenreit, Steinkirchen, Stelzenreit, Tegernau, Thaldorf, Untereichhofen, Wollwies, Zimmerrain
Gemeinde Aßling – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.