Eckernförde ist eine über 700 Jahre alte Mittelstadt im ehemaligen Herzogtum Schleswig
Bundesland
Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Einwohner
21.573 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24340
Vorwahl
04351
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Brunnenbek, Fasanerie, Friedenshorst, Friedenstal, Goosschmiede, Grünjäger, Hoffnungstal, Hoffnungstalerhütten, Jordan, Kiekut, Kleinheck, Landkrug, Marienthal, Mövenberg, Pletterberg, Ravenshorst, Schmerhörn, Wilhelmstal
Gemeinde Eckernförde – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Eckernförde betreffen vor allem die fortlaufenden Maßnahmen im Rahmen des Stadtumbau West und des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK). Hier sind einige Schlüsselpunkte:
- Die Wiederöffnung der Wasserverbindung zwischen der Eckernförder Bucht und dem Windebyer Noor sowie die Schaffung einer öffentlichen Grünfläche und innerstädtischer Wohnbauflächen sind im Gange.
- Die Umsetzung des städtebaulichen Siegerentwurfs hat zur Verlagerung der Straße Reeperbahn und zum Neubau eines Parkhauses nördlich der Noorstraße geführt.
- Es gibt fortlaufende Arbeiten an den Bebauungsplänen, einschließlich Änderungen und Ergänzungen bestehender Pläne, wie z.B. der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 für die Innenstadt und der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/4 für den Ochsenkopf.
- Die Stadtumbauvorhaben umfassen die Neuordnung von Teilbereichen wie der Nördlichen Innenstadt und der Nooröffnung, mit dem Ziel, neue Aufenthaltsqualitäten und Wohnbauflächen zu schaffen.
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.