Seit der Gemeindegebietsreform hat die politische Gemeinde Hirschau 24 amtlich benannte Ortsteile, in denen etwa 6000 Einwohner leben. Das Wirtschaftsleben der Stadt ist von Firmen geprägt, die die umfangreichen Kaolinvorkommen abbauen
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Amberg-Sulzbach
Einwohner
5567 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92242
Vorwahlen
09622, 09608
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Kricklhof, Massenricht, Sargmhle, Waldmhle, Weiher, Kricklhof, Massenricht, Sargmühle, Waldmühle, Weiher
Adressen:
1. Stadtverwaltung Hirschau
Am Markt 1
92242 Hirschau
2. Finanzamt Schwandorf
Bahnhofstraße 1
92421 Schwandorf
3. Landratsamt Schwandorf
Am Bockl 2
92421 Schwandorf
Gemeinde Hirschau – Öffnungszeiten
- Montag: 07:30 - 16:15
- Dienstag: 07:30 - 16:15
- Mittwoch: 07:30 - 16:15
- Donnerstag: 07:30 - 16:15
- Freitag: 07:30 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeuten die verschiedenen Farben in einem Bebauungsplan?
Die Farben in einem Bebauungsplan haben eine standardisierte Bedeutung gemäß der Planzeichenverordnung:
- Gelb: Wohnbauflächen
- Orange: Gemischte Bauflächen
- Lila: Gewerbliche Bauflächen
- Grau: Sonderbauflächen
- Hellrot: Straßenverkehrsflächen
- Hellgrün: Öffentliche Grünflächen
- Dunkelgrün: Private Grünflächen
- Blau: Wasserflächen
- Braun: Flächen für die Landwirtschaft
- Dunkelgrün mit Baumdarstellung: Waldflächen
Diese Farbgebung erleichtert das schnelle Erfassen der geplanten Nutzungen. Zusätzlich werden oft Schraffuren oder Symbole verwendet, um weitere Details zu kennzeichnen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.