Horstmar (plattdeutsch Huorsmer) ist eine Stadt im Kreis Steinfurt im Nordwesten von Nordrhein-Westfalen bei Münster
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
6849 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
48612
Vorwahl
02558
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Horstmar
Adressen:
1. Stadtverwaltung Horstmar
Am Markt 1
48612 Horstmar
2. Bürgeramt Horstmar
Am Markt 1
48612 Horstmar
3. Ordnungsamt Horstmar
Am Markt 1
48612 Horstmar
Gemeinde Horstmar – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 15:00
- Mittwoch: 08:00 - 15:00
- Donnerstag: 08:00 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 14:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die ehemals gewerbliche Nutzung an der Preußenstraße in Horstmar wird einer neuen Nutzung zugeführt. Das Grundstück, das seit 2013 brach lag, wird durch eine örtliche Baugesellschaft entwickelt. Die alten Gewerbehallen des ehemaligen Stahlhandels wurden abgerissen. Der Bebauungsplan Lünen Nr. 225 "Wohnquartier Preußenstraße" sieht die Umwandlung des Gebiets in Wohnnutzung vor.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.