Kasendorf ist ein Markt im Landkreis Kulmbach (Regierungsbezirk Oberfranken) und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
2435 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95359
Vorwahlen
09228, 09229, 09220
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Azendorf, Dörnhof, Heubsch, KrummeFohre, Lichtentanne, Lopp, Neudorf, Papiermhle, Peesten, Pöhl, Reuth, RotherHgel, Welschenkahl, Wstendorf, Zultenberg, Azendorf, Dörnhof, Heubsch, KrummeFohre, Lichtentanne, Lopp, Neudorf, Papiermühle, Peesten, Pöhl, Reuth, RotherHügel, Welschenkahl, Wüstendorf, Zultenberg
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Kasendorf
Hauptstraße 1
95359 Kasendorf
2. Landratsamt Kulmbach
Ludwigstraße 21
95326 Kulmbach
3. Finanzamt Kulmbach
Bahnhofstraße 9
95326 Kulmbach
Gemeinde Kasendorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.