Neudrossenfeld ist eine Gemeinde im Landkreis Kulmbach (Regierungsbezirk Oberfranken).
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
3767 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95512
Vorwahl
09203
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichen, Altdrossenfeld, Brcklein, Drrwiesen, Eberhardtsreuth, Eichberg, Grauenthal, Hirschgrndlein, Hörethshof, Hornungsreuth, Igelsreuth, Lehen, Lichtentanne, Mermettenreuth, Muckenreuth, Neuenreuth, Oberbrcklein, Obergräfenthal, Oberzinkenflur, Rudolphsberg, Sägmhle, Schwingen, Sorg, Tauberhof, Unterbrcklein, Unterobsang, Unterzinkenflur, Waldmannsberg, Aichen, Altdrossenfeld, Brücklein, Dürrwiesen, Eberhardtsreuth, Eichberg, Grauenthal, Hirschgründlein, Hörethshof, Hornungsreuth, Igelsreuth, Lehen
Adressen:
1. Gemeinde Neudrossenfeld
Hauptstraße 34
95326 Neudrossenfeld
2. Landratsamt Kulmbach
Ludwigstraße 10
95326 Kulmbach
3. Finanzamt Kulmbach
Bahnhofstraße 10
95326 Kulmbach
Gemeinde Neudrossenfeld – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie kann ich Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten?
Sie können auf folgende Weise Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten:
- Besuch des Bauamts: Viele Gemeinden bieten Einsicht vor Ort an.
- Online-Portale: Viele Städte stellen Bebauungspläne digital zur Verfügung.
- Schriftliche Anfrage: Sie können eine Kopie des Plans anfordern.
- Öffentliche Auslegung: Während der Planaufstellung liegen Entwürfe öffentlich aus.
- Ratsinformationssysteme: Oft sind Pläne hier einsehbar.
Tipp: Kontaktieren Sie das lokale Bauamt für genaue Informationen zum Zugang.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.