Neureichenau ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Freyung-Grafenau und ein staatlich anerkannter Erholungsort.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Freyung-Grafenau
Einwohner
4413 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94089
Vorwahl
08583
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Binderbruck, Fischergrn, Gänswies, Gern, Gsenget, Kernberg, Kleingsenget, Lackenhäuser, Langbruck, Loiblau, Pleckenstein, Riedelsbach, Schimmelbach, Spillerhäuser, Spitzenberg, Binderbruck, Fischergrün, Gänswies, Gern, Gsenget, Kernberg, Kleingsenget, Lackenhäuser, Langbruck, Loiblau, Pleckenstein, Riedelsbach, Schimmelbach, Spillerhäuser, Spitzenberg
Adressen:
1. Gemeinde Neureichenau
Hauptstraße 7
94157 Neureichenau
2. Landratsamt Passau
Heiliggeiststraße 1
94032 Passau
3. Finanzamt Passau
Heiliggeiststraße 1
94032 Passau
Gemeinde Neureichenau – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.