von Holstein. Gegründet wurde sie im Jahr 1244 von Adolf IV
Bundesland
Kreis
Ostholstein
Einwohner
15.288 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
23730
Vorwahl
04561
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Neustadt in Holstein
Markt 1
23730 Neustadt in Holstein
2. Amtsgericht Neustadt in Holstein
Am Markt 3
23730 Neustadt in Holstein
3. Polizei Neustadt in Holstein
Mühlenstraße 1
23730 Neustadt in Holstein
Gemeinde Neustadt in Holstein – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 16:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Eine Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 8. Februar 2024 behandelte den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 95 (Südspitze Hafenwestseite) und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 97.
- Die Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellten Anträge zur Beibehaltung und Änderung von Bebauungsplänen, insbesondere zum Verbot von Schottergärten und anderen Versiegelungen von Grünflächen in Vorgärten.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.