Pfarrkirchen ist eine Hochschulstadt und die Kreisstadt sowie zweitgrößte Stadt des niederbayerischen Landkreises Rottal-Inn in Deutschland.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Rottal-Inn
Einwohner
13.073 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84347
Vorwahl
08561
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Adlgehring, Afterhausen, Aign, Aist, Altersham, Amixlöd, Asang, Bach, Baumgarten, Benk, Berg, BergbWald, BergbWhr, Bergham, Bodenöd, Böll, Brenn, Dirnhub, Dobl, Dulding, EdaBerg, Edfurt, Edholzen, Eham, Einbach, Engberg, Fasselsberg, Federlehen, Federling, Feiern, Fischerwimm, Forster, Frstberg, Galgenberg, Gambach, Gartlberg, Gehring, Geiersberg, Gollerbach, Griesberg
Adressen:
1. Marktgemeinde Pfarrkirchen
Hauptplatz 1
84326 Pfarrkirchen
2. Stadtverwaltung Pfarrkirchen
Stadtplatz 2
84326 Pfarrkirchen
3. Finanzamt Pfarrkirchen
Bahnhofstraße 5
84326 Pfarrkirchen
Gemeinde Pfarrkirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Pfarrkirchen hat einen vollständig überarbeiteten Entwurf für das neue Wohnbaugebiet „Au II“ dem Bauausschuss vorgelegt. Dieser Entwurf ersetzt den vorherigen und ist Teil der Bemühungen, neue Wohnmöglichkeiten in der Stadt zu schaffen.
Zudem ist das Projekt für den Neubau des KWA-Bildungszentrums auf dem ehemaligen Lehr/Jahn-Areal in Pfarrkirchen wegen Finanzierungsproblemen endgültig abgesagt worden.
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.