Rechtmehring ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Mühldorf am Inn und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Maitenbeth.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2030 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83562
Vorwahl
08076
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Antenau, Blmöd, Dunsern, Farrach, Fislarn, Freimehring, Gipfmehring, Grub, Hart, Haunolden, Heimbuch, Hintersberg, Höller, Hohlweg, Holzham, Holzkram, Homberg, Kumpfmhle, Leiten, Nußbaum, Schleifmhle, Steinweg, Voglberg, Weidholz, Wies, Wolfau, Antenau, Blümöd, Dunsern, Farrach, Fislarn, Freimehring, Gipfmehring, Grub, Hart, Haunolden, Heimbuch, Hintersberg, Höller, Hohlweg
Adressen:
1. Gemeinde Rechtmehring, Hauptstraße 1, 84559 Rechtmehring
2. Landratsamt Mühldorf am Inn, Schillerstraße 1, 84453 Mühldorf am Inn
3. Amtsgericht Mühldorf am Inn, Schillerstraße 3, 84453 Mühldorf am Inn
Gemeinde Rechtmehring – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.