Rechtmehring ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Mühldorf am Inn und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Maitenbeth.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2030 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83562
Vorwahl
08076
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Antenau, Blmöd, Dunsern, Farrach, Fislarn, Freimehring, Gipfmehring, Grub, Hart, Haunolden, Heimbuch, Hintersberg, Höller, Hohlweg, Holzham, Holzkram, Homberg, Kumpfmhle, Leiten, Nußbaum, Schleifmhle, Steinweg, Voglberg, Weidholz, Wies, Wolfau, Antenau, Blümöd, Dunsern, Farrach, Fislarn, Freimehring, Gipfmehring, Grub, Hart, Haunolden, Heimbuch, Hintersberg, Höller, Hohlweg
Adressen:
1. Gemeinde Rechtmehring, Hauptstraße 1, 84559 Rechtmehring
2. Landratsamt Mühldorf am Inn, Schillerstraße 1, 84453 Mühldorf am Inn
3. Amtsgericht Mühldorf am Inn, Schillerstraße 3, 84453 Mühldorf am Inn
Gemeinde Rechtmehring – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.