Reisbach ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Dingolfing-Landau.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Dingolfing-Landau
Einwohner
7780 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94419
Vorwahlen
08734, 08735
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Altersberg, Altmannsöd, Armöd, Asbach, Atzmannsberg, Aufeld, Bentlohn, Berg, Bergen, Breitenhof, Bruckmhl, Englmannsberg, Eschbaum, Failnbach, Fellbach, Giglberg, Gmeinhäusl, Granitz, Gröben, Haberskirchen, Hasenöd, Hiendlsöd, HilgenbacherHöh, Hinterstetten, Hochholzen, Höfen, Hötzendorf, Hornach, Labach, Lindberg, Lodersöd, Mais, Mooshäusln, Nackenberg, Neumhle, Niederreisbach, Oberkenading, Oberndorf, Paßbrunn, Perastorf
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Reisbach
Hauptstraße 1
94419 Reisbach
2. Standesamt Reisbach
Hauptstraße 1
94419 Reisbach
3. Bürgerbüro Reisbach
Hauptstraße 1
94419 Reisbach
Gemeinde Reisbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.