Sie ist die sechstgrößte Stadt des Landkreises Ludwigsburg und gehört zum Mittelbereich Ludwigsburg/Kornwestheim innerhalb des Oberzentrums Stuttgart
Bundesland
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
26.346 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
71686, 70378
Vorwahlen
07146, 07141, 0711
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Remseck am Neckar
Rathausplatz 1
71686 Remseck am Neckar
2. Bürgeramt Remseck am Neckar
Rathausplatz 1
71686 Remseck am Neckar
3. Ordnungsamt Remseck am Neckar
Rathausplatz 1
71686 Remseck am Neckar
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
In Remseck am Neckar entsteht östlich der Marbacher Straße in Neckarrems ein großes Baugebiet mit etwa 425 Wohneinheiten, einer großen Kita, einem Spielplatz, einem begrünten Quartiersplatz und Raum für einen Supermarkt. Das Gebiet soll sich in die Naturlandschaft einfügen, Raum für Biodiversität bieten und mindestens 15 Prozent bezahlbaren Wohnraum umfassen. Zudem strebt die Stadt Klimaneutralität an. Erste Vorentwürfe wurden im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vorgestellt.
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.