Ritterhude (Plattdeutsch Hu’e) ist eine niedersächsische Gemeinde im Landkreis Osterholz
Bundesland
Landkreis
Osterholz
Einwohner
14.800 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
27721
Vorwahl
04292
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
KleinErve, Ovelgönne, Vierhausen, VorOsterhagen, Werschenrege, Wullbrandt, KleinErve, Ovelgönne, Vierhausen, VorOsterhagen, Werschenrege, Wullbrandt
Adressen:
1. Gemeinde Ritterhude
Rathausstraße 1
27721 Ritterhude
2. Ordnungsamt Ritterhude
Rathausstraße 1
27721 Ritterhude
3. Standesamt Ritterhude
Rathausstraße 1
27721 Ritterhude
Gemeinde Ritterhude – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Ritterhuder Stadtrat hat einen neuen Bebauungsplan beschlossen, der es erlaubt, auf dem ehemaligen Gelände der Chemieentsorgungsanlage Organo Fluid Wohnhäuser, Büros und Werkstätten zu bauen. Chemie-Recyclingfirmen wie Organo Fluid sind jedoch von der Ansiedlung ausgeschlossen. Das Areal soll neu entwickelt werden, mit dem Ziel, eine gemischte Nutzung zu ermöglichen.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.