Bornhorst, Hüttenkratt, Rotenhahn, Rumohrholz, Rumohrhütten und Sprenge liegen im Gemeindegebiet
Bundesland
Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Einwohner
866 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24254
Vorwahl
04347
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Bornhorst, Rumohrholz, Rumohrhtten, Sophienlust, Bornhorst, Rumohrholz, Rumohrhütten, Sophienlust
Adressen:
1. Gemeinde Rumohr, Am Markt 1, 23847 Rumohr
2. Amtsgericht Bad Oldesloe, An der Mühle 1, 23843 Bad Oldesloe
3. Kreisverwaltung Stormarn, Eulenspiegelstraße 4, 23843 Bad Oldesloe
Gemeinde Rumohr – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rumohr hat in ihrer Sitzung am 11.12.2023 die Satzung der Gemeinde Rumohr über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) beschlossen. Weitere spezifische Informationen zum Bebauungsplan selbst sind in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten.
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.