Scheßlitz (mundartlich: Schäätz) ist eine Stadt im oberfränkischen Landkreis Bamberg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
7249 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
96110
Vorwahl
09542
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Burgellern, Burglesau, Demmelsdorf, Dörrnwasserlos, Doschendorf, Ehrl, Giech, Gügel, Pausdorf, Peulendorf, Pünzendorf, Roschlaub, Schlappenreuth, Schrautershof, Schweisdorf, Stübig, Weichenwasserlos, Weingarten, Windischletten, Würgau, Zeckendorf
Adressen:
1. Stadtverwaltung Scheßlitz
Am Markt 1
96126 Scheßlitz
2. Finanzamt Bamberg
Kapellenstraße 4
96049 Bamberg
3. Landratsamt Bamberg
Ludwigstraße 23
96052 Bamberg
Gemeinde Scheßlitz – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.