Schmidmühlen ist ein Markt im Oberpfälzer Landkreis Amberg-Sulzbach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Amberg-Sulzbach
Einwohner
2329 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92287
Vorwahl
09474
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Archenleiten, Baumhof, Büchheim, Degelhof, Eglsee, Eichlhof, Engelhof, Ettsdorf, Fünfeichen, Gattershof, Hammerberg, Harschhof, Höchensee, Hub, Kapflhof, Kirchenbuch, Markhof, Mauthof, Niederhof, Oberadlhof, Oberbuch, Ofen, Pettenhof, Pilsheim, Pirkenhof, Pöpplhof, Rammertshof, Sinzenhof, Unteradlhof, Weiherhof, Witzlarn, Ziegelhütte
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Schmidmühlen
Hauptstraße 7
92289 Schmidmühlen
2. Ordnungsamt Schmidmühlen
Hauptstraße 7
92289 Schmidmühlen
3. Standesamt Schmidmühlen
Hauptstraße 7
92289 Schmidmühlen
Öffnungszeiten
Montag: 07:30 - 16:15
Dienstag: 07:30 - 16:15
Mittwoch: 07:30 - 16:15
Donnerstag: 07:30 - 16:15
Freitag: 07:30 - 13:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.